Rechtsgrundlagen
Das Regelwerk hinter sicherer Anwendung.
Gesetz, Verordnung, Richtlinien und behördliche Anerkennung greifen ineinander. Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine Entscheidung der zuständigen Stelle.
Strahlenschutzgesetz
Das StrlSchG bildet den gesetzlichen Rahmen. § 74 regelt Erwerb, Aktualisierung und Überprüfung der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse.
Strahlenschutzverordnung
Die StrlSchV konkretisiert die Anforderungen. §§ 47 bis 51 behandeln Fachkunde, Kenntnisse, Aktualisierung und die Anerkennung von Kursen.
Was „anerkannter Kurs“ bedeutet
Nach § 51 StrlSchV erkennt die für den Sitz des Kursanbieters zuständige Stelle einen Kurs an, wenn insbesondere Inhalte, Qualifikation des Lehrpersonals, Lehrmaterialien, Ausstattung beziehungsweise Kurskonzept und Erfolgskontrolle die ordnungsgemäße Wissensvermittlung gewährleisten.
Die Anerkennung ist kursbezogen. Aus einer allgemeinen Anbieterbezeichnung lässt sich nicht ableiten, dass jedes Format, jede Zielgruppe oder jeder Termin erfasst ist. Deshalb werden Anerkennungsstelle, Aktenzeichen, Geltungsbereich und Kursformat erst nach Prüfung des Bescheids verbindlich veröffentlicht.
Fachkunde, Kenntnisse und Unterweisung
- Fachkunde: qualifizierter Nachweis aus geeigneter Ausbildung, praktischer Erfahrung und anerkannten Kursen; je nach Tätigkeitsgebiet.
- Kenntnisse: ein gegenüber der Fachkunde abgegrenzter Qualifikationsnachweis für bestimmte mitwirkende Berufsgruppen und Tätigkeiten.
- Unterweisung: arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Information vor Aufnahme und danach grundsätzlich jährlich für die in § 63 StrlSchV genannten Personen.
Neue FK-RL Medizin 2026
Die am 30. Juni 2026 bekannt gegebene Neufassung konkretisiert Erwerb und Aktualisierung für ärztliches und zahnärztliches Personal bei Anwendungen am Menschen. Die Landesbehörden müssen sie spätestens ab 1. Januar 2027 zugrunde legen. Bis zur Prüfung des konkreten Anerkennungsbescheids werden daraus keine Kursumfänge oder Zielgruppen für dieses Angebot abgeleitet.