Fristen
Fünf Jahre sind nicht dasselbe wie jährlich.
Die Aktualisierung von Fachkunde oder Kenntnissen und die betriebliche Unterweisung sind unterschiedliche Pflichten. Hier sehen Sie, welche Frist wozu gehört.
MINDESTENS ALLE 5 JAHRE
Fachkunde aktualisieren
§ 48 Abs. 1 StrlSchV verlangt die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs oder einer als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme. Der Nachweis ist auf Anforderung vorzulegen.
ENTSPRECHEND ALLE 5 JAHRE
Kenntnisse aktualisieren
Für erforderliche Kenntnisse bei Anwendungen am Menschen und in der Tierheilkunde gilt § 48 nach § 49 Abs. 3 StrlSchV entsprechend.
MINDESTENS JÄHRLICH
Unterweisung wiederholen
Die Unterweisung nach § 63 StrlSchV erfolgt erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise vor dem ersten Zutritt und danach mindestens einmal jährlich.
So prüfen Sie Ihren Termin
- Nehmen Sie die Bescheinigung über Erwerb beziehungsweise letzte Aktualisierung zur Hand.
- Prüfen Sie Datum, Anwendungsgebiet und Art des Nachweises: Fachkunde oder Kenntnisse.
- Planen Sie den anerkannten Aktualisierungskurs rechtzeitig vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums.
- Bei Unklarheit oder bereits überschrittener Frist wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle. Eine bloße Kursteilnahme löst nicht in jedem Einzelfall alle Folgen einer Verspätung.
Wichtig für die Planung
Die Formulierung „mindestens alle fünf Jahre“ ist die gesetzliche Mindestanforderung. Verbindlich sind Ihr konkreter Nachweis, das Anwendungsgebiet, gegebenenfalls Auflagen und die Auskunft der zuständigen Stelle.
Amtliche Quellen: § 48 StrlSchV, § 49 StrlSchV und § 63 StrlSchV. Stand: 7. September 2026.